Verkehrsrecht

21.10.1999

Ein Fahrzeugführer wurde erwischt, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritt. Dafür erhielt er ein Bußgeld von 300 Mark und einen Monat Fahrverbot. Die Geldbuße wollte er akzeptieren, nicht aber das Fahrverbot. Hierzu machte er geltend, daß er aufgrund zugezogener gesundheitlicher Schäden aus einem zurückliegenden Verkehrsunfall dringend verschiedene Ärzte aufsuchen müsse. Das Gericht akzeptierte diese Argumentation nicht. Denn einem Fahrzeugführer, der derart rücksichtslos die zulässige Geschwindigkeit in diesem Umfang überschreitet, kann für die Dauer des Fahrverbotes zugemutet werden, daß er auf öffentliche Verkehrsmittel ausweicht. Keinesfalls müssen solche Arztbesuche immer mit einem Pkw gemacht werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 246/99). (jlp)

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