Seit 30. Dezember 2008 in Kraft

Verschärftes Werberecht belastet Firmen

26.02.2009

Überprüfung auf Irreführungstatbestände

Darüber hinaus, so Leis, hat der Gesetzgeber über eine Neufassung des § 5 Absatz 1 UWG den Kaufmann und sein Auftreten im kaufmännischen Verkehr nahezu vollständig der Überprüfung auf Irreführungstatbestände unterworfen. Neben der Person, den Rechten am geistigen Eigentum (Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.), der Befähigung und Zulassung wurden auch Mitgliedschaften, z.B. in Verbänden, sowie Kunden- oder Lieferantenbeziehungen einbezogen, sowie daneben auch irreführende Angaben zu Garantien und Gewährleistungsrechten.

Zu guter Letzt werden über den o. g. § 5a UWG das Unterlassen, insbesondere das Weglassen der notwendigen Identitätsangaben, die Nichtangabe des Endpreises oder die Art der Preisberechnung, sowie alle europäischen Rechtsakte zur kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing einbezogen und bei Unterlassen als wesentlich eingestuft.

Da viele der Neuerungen nicht nur das Endkundengeschäft, sondern auch das Geschäft unter Kaufleuten neu regeln, sollten diese ihre Unternehmensabläufe und werblichen Maßnahmen auf die neue Rechtslage einstellen, empfiehlt Fachanwalt Leis. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Horst Leis, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Kanzlei Schuster Lentföhr & Zeh, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Josephinenstraße 11-13, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0211 658810, E-Mail: leis@wsp.de, Internet: www.wsp.de

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