Vertragsrecht: Hinweis auf Widerspruchsfrist muss auffallen

21.05.2004
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, in welcher Form eine Widerrufsbelehrung erfolgen muss (IV ZR 58/03). Bei Versicherungsverträgen schreibt das Gesetz vor, dass in drucktechnisch deutlicher Form auf die 14-tägige Widerspruchsfrist hinzuweisen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, in welcher Form eine Widerrufsbelehrung erfolgen muss (IV ZR 58/03). Bei Versicherungsverträgen schreibt das Gesetz vor, dass in drucktechnisch deutlicher Form auf die 14-tägige Widerspruchsfrist hinzuweisen ist.

Nach der Auffassung der Bundesrichter genügt allein der Fettdruck einer solchen drucktechnischen Hervorhebung nicht. Bei einer Vielzahl von Vertragsunterlagen muss der Verwender dafür sorgen, dass die Belehrung nicht untergeht. Sie muss einem Verbraucher beim Durchblättern der Unterlagen auch dann auffallen, wenn er nicht danach sucht.

Im streitigen Fall verweisen die Richter darauf, dass die Belehrung weder durch eine andere Farbe, Schriftgröße oder Art noch durch Einrücken, Einrahmen oder in sonstiger Weise hervorgehoben ist.

Diese Ausführungen lassen sich auch auf die fernabsatzrechtlichen Regelungen übertragen. Die Belehrung über den Widerruf muss dem Verbraucher förmlich ins Auge springen.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

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