Verzicht auf Klage ist möglich

19.04.2001

Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Die auf dem Kündigungsschreiben enthaltene und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklä- rung "Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden" stellt einen solchen Klageverzicht dar (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 [10] Sa 1388/99). (jlp)

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