VSI erklärt, der Open-Source-Einsatz sei juristisch unsicher

03.07.2003
Der Einsatz von Open-Source-Software (OOS ) führt in juristisch unsicheres Terrain. Urheber-, Verwertungs- und Haftungsrecht können Probleme verursachen, die Unternehmen, Entwickler und Anwender der freien Software angehen. Das ist die Kernaussage einer Rechtsstudie, die der VSI (Verband der deutschen Softwareindustrie) in Auftrag gegeben und jetzt veröffentlicht hat. Verfasst hat sie Professor Gerald Spindler von der rechtsw Fakultät der Universität Göttingen. "Rechtsfragen der Open Source Software" steht zum Download bereit. Für alle untersuchten Rechtsfragen, so Spindler, müssten die Beteiligten - Entwickler, Unternehmen und Käufer - mit Unsicherheiten rechnen. Falls zum Beispiel eine Software nicht erwartungsgemäß funktioniere, könnten ihre Entwickler haftbar gemacht werden, auch wenn sie die Software nur modifizierten, wie etwa bei Treibern fast täglich der Fall, sie aber nicht maßgeblich (mit-) entwickelten. Ebenso könnten Unternehmen, die Mitarbeiter für das Schreiben von Open-Source-Software bezahlen, urheberrechtlich haftbar gemacht werden. Ferner: Wer OOS gekauft habe, könnte erleben, dass die Haftung für Softwarefehler auf die bei einer Schenkung üblichen Kriterien beschränkt sei. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn der schwierige Nachweis der "groben Fahrlässigkeit" geführt werden könnte. ComputerPartner-Meinung: Open Source-Kenner sind zwar über die Qualität der gerade ins Netz gestellten Studie des VSI, der nicht nur in Linux-Kreisen als wenig Open Source-freundlich gilt, uneins. Ihnen erscheint der Begriff Open Source zu weit, weshalb die Menge der darunter fallenden Software-Veröffentlichungen in der Studie begrifflich nur unscharf erfasst worden sei. Bekanntlich erörtern sie seit längerem, dass hierzulande die Lizenzmodelle für die freie Software vor dem BGB noch längst nicht juristisch eindeutig Bestand haben. Allerdings: "Open Source" ist ein weltweites, hauptsächlich über das Internet bewerkstelligtes Projekt und enttäuscht folglich notwendig die Erwartung, die Lektüre des BGBs sei zwingend voraus gesetzt, um diese Software zu programmieren. Pragmatisch argumentiert werden in Deutschland, im Fall eines noch zu führenden Streits, erst Gerichtsurteile sich der komplexen Materie der Lizenzmodelle nähern. Eindeutige Haftung zuungunsten der freien Software anzunehmen, wie sie die Studie konstatiert, heißt deshalb zu behaupten, jetzt bereits zu w, welche Urteile die Gerichte sprechen werden und welche Entwicklung die Fragen des Haftungsrechts nehmen wird. Insofern verspricht die Studie mehr, als sie halten kann. (wl)

Der Einsatz von Open-Source-Software (OOS ) führt in juristisch unsicheres Terrain. Urheber-, Verwertungs- und Haftungsrecht können Probleme verursachen, die Unternehmen, Entwickler und Anwender der freien Software angehen. Das ist die Kernaussage einer Rechtsstudie, die der VSI (Verband der deutschen Softwareindustrie) in Auftrag gegeben und jetzt veröffentlicht hat. Verfasst hat sie Professor Gerald Spindler von der rechtsw Fakultät der Universität Göttingen. "Rechtsfragen der Open Source Software" steht zum Download bereit. Für alle untersuchten Rechtsfragen, so Spindler, müssten die Beteiligten - Entwickler, Unternehmen und Käufer - mit Unsicherheiten rechnen. Falls zum Beispiel eine Software nicht erwartungsgemäß funktioniere, könnten ihre Entwickler haftbar gemacht werden, auch wenn sie die Software nur modifizierten, wie etwa bei Treibern fast täglich der Fall, sie aber nicht maßgeblich (mit-) entwickelten. Ebenso könnten Unternehmen, die Mitarbeiter für das Schreiben von Open-Source-Software bezahlen, urheberrechtlich haftbar gemacht werden. Ferner: Wer OOS gekauft habe, könnte erleben, dass die Haftung für Softwarefehler auf die bei einer Schenkung üblichen Kriterien beschränkt sei. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn der schwierige Nachweis der "groben Fahrlässigkeit" geführt werden könnte. ComputerPartner-Meinung: Open Source-Kenner sind zwar über die Qualität der gerade ins Netz gestellten Studie des VSI, der nicht nur in Linux-Kreisen als wenig Open Source-freundlich gilt, uneins. Ihnen erscheint der Begriff Open Source zu weit, weshalb die Menge der darunter fallenden Software-Veröffentlichungen in der Studie begrifflich nur unscharf erfasst worden sei. Bekanntlich erörtern sie seit längerem, dass hierzulande die Lizenzmodelle für die freie Software vor dem BGB noch längst nicht juristisch eindeutig Bestand haben. Allerdings: "Open Source" ist ein weltweites, hauptsächlich über das Internet bewerkstelligtes Projekt und enttäuscht folglich notwendig die Erwartung, die Lektüre des BGBs sei zwingend voraus gesetzt, um diese Software zu programmieren. Pragmatisch argumentiert werden in Deutschland, im Fall eines noch zu führenden Streits, erst Gerichtsurteile sich der komplexen Materie der Lizenzmodelle nähern. Eindeutige Haftung zuungunsten der freien Software anzunehmen, wie sie die Studie konstatiert, heißt deshalb zu behaupten, jetzt bereits zu w, welche Urteile die Gerichte sprechen werden und welche Entwicklung die Fragen des Haftungsrechts nehmen wird. Insofern verspricht die Studie mehr, als sie halten kann. (wl)

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