Wahnvorstellungen rechtfertigen Kündigung

04.02.2005
Wenn die Wahnvorstellungen eines Beschäftigten zur Arbeitsverweigerung führen, darf der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter eine betriebsärztliche Untersuchung verweigert. So hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 2 Sa 488/04).

Wenn die Wahnvorstellungen eines Beschäftigten zur Arbeitsverweigerung führen, darf der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter eine betriebsärztliche Untersuchung verweigert. So hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 2 Sa 488/04).

Damit wurde die Kündigungsschutzklage eines Mannes abgewiesen, der seine Arbeit weitgehend eingestellt hatte. Er begründete dies damit, dass er Opfer eines Anschlags geworden sei und dies psychisch noch nicht verarbeitet habe.

Von einem Anschlag war dem Arbeitgeber aber nichts bekannt. Er vermutete vielmehr, dass der Mann unter Wahnvorstellungen leidet. Eine betriebsärztliche Untersuchung verweigerte der Mann, auch vor Gericht wollte er sich zu dem angeblichen Vorfall nicht äußern.

Vor diesem Hintergrund sah das LAG die fristlose Kündigung als berechtigt an: Eine Krankheit sei grundsätzlich zwar kein Kündigungsgrund. Doch dieser Fall liege anders: Mangels Behandlungswillen des Klägers sei eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. (mf)

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