Wandlung und Minderung

03.11.1999

HAMBURG: Beim Computerkauf sollte das Recht auf Nachbesserung von Seiten des Händlers vorab genau geklärt werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt macht deutlich, warum.Nach dem Verkauf der Hardware und Standardsoftware installierte ein Computerhändler auch gleich die Anlage beim Kunden und wies ihn ein. Als es dabei Probleme gab und sich herausstellte, daß die Anlage fehlerhaft war, wollte der Kunde den Vertrag wandeln. Der PC-Händler verwies jedoch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort hieß es: "Das Recht des Bestellers auf Wandlung und Minderung ist ausgeschlossen, wenn wir uns zur Nachbesserung entbieten."

Kaufvertrag oder Werkvertrag

Entgegen der Ansicht des Computerhändlers handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag (Paragraphen 433 ff. BGB), und nicht um einen Werkvertrag. Der kombinierte Erwerb von Hard- und Software unterliegt den Regeln des Kaufrechts. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Verkäufer es unternommen hat, die Anlage zu installieren und eine Einweisung vorzunehmen.

Ein Nachbesserungsrecht als vorrangiges Gewährleistungsrecht war zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden. Und die diesbezügliche Klausel in den AGB hielt einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand und war somit unwirksam. Die Klausel bedeutete, daß dem Computerhändler ein Nachbesserungsrecht nach seiner Wahl zustehen sollte. Sofern gewählt, würde so das Recht auf Wandlung und Minderung ausgeschlossen.

Eine solche Regelung verstößt im nichtkaufmännischen Verkehr gegen Paragraph 11 Nr. 10b AGBG und im kaufmännischen Verkehr gegen Paragraph 9 AGBG. Es sei denn, dem Kunden wird unmißverständlich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung entweder Wandlung oder Minderung verlangen zu können. Wer ein vorrangiges Nachbesserungsrecht will, dem steht es aber frei, dies mit einem Kunden individuell zu vereinbaren (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 5 U 145/97). (jpw)

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