Ist unter einem Vertrag statt einer deutlich lesbaren Unterschrift nur eine Art "Wellenlinie" erkennbar, so kann er trotzdem wirksam unterzeichnet sein. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatten in dem zugrundeliegenden Fall zwei Männer über die Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages gestritten. Der Zankapfel war die Unterschrift des einen Mannes, die nur aus einer unleserlichen "Wellenlinie" bestand. Das, so meinte der andere, sei keine wirksame Unterschrift. Der Vertrag, für den Schriftform vorgeschrieben war, sei daher nicht wirksam geschlossen worden.
Das OLG Köln sah das anders (22 U 34/05): Eine Unterschrift sei ein die Identität ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich als Niederschrift des vollen Namens und nicht nur als Abkürzung darstelle. Diese Voraussetzungen, so die Richter, seien hier erfüllt. Zwar handle es sich bei dem Schriftzug unter dem Vertrag tatsächlich um eine Art "Wellenlinie". Die ersten beiden dieser "Wellen” ergäben aber eindeutig den Buchstaben "W" und damit den Anfangsbuchstaben des Namens des Unterzeichners. Die weiteren "Wellen" ständen ersichtlich für den Rest dieses Namens, so das Gericht. Das reiche für die Annahme einer wirksamen Unterschrift aus. Insbesondere stelle sich der Schriftzug als Wiedergabe des vollen Namens und nicht etwa als eine nur abgekürzte Fassung im Sinne einer Paraphe dar. Der schriftliche Vertrag, so das Urteil, sei wirksam geschlossen worden. (mf)