Wer anbietet, muß auch liefern

12.09.1999

HAMBURG: Wer seine Waren über ein Online-Auktionshaus anbietet, hat damit einen rechtsgültigen Auftrag zur "Erteilung des Zuschlags" abgegeben. Das bedeutet, daß der Anbieter verpflichtet ist, an den Höchstbietenden auszuliefern, auch wenn der erzielte Preis weit unter dem empfohlenen Kaufpreis liegt. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg Altona.

Anlaß war die Weigerung eines Anbieters, der Hamburger Firma Copy-Fill, Tonerkartuschen der Marke Hewlett-Packard zum Zuschlagspreis von zehn Mark pro Kartusche auszuliefern. Dieser Preis sei zu gering, so der Anbieter, und der Zuschlag sei nur als Kaufangebot und nicht als Kaufverpflichtung zu verstehen. Aufgrund des Amtsgericht-Urteils muß Copy-Fill nun doch ausliefern und außerdem die Gerichtskosten übernehmen.

Das Urteil könnte auch wegweisend sein für einen ähnlichen Fall, der im Moment dem Landgericht Münster vorliegt. Der Unterschied: In Münster geht es um einen Betrag von mehreren tausend Mark. Bei Ricardo wurde ein "VW Passat Variant TDI" für 26.350 Mark versteigert. Der Anbieter, der den regulären Verkaufspreis mit rund 45.000 Mark angibt, will nicht an den Höchstbietenden ausliefern. Die Entscheidung, die eigentlich schon am 3. Dezember 1999 fallen sollte, wurde auf Januar nächsten Jahres vertagt. (gn)

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