Wer kopiert, der zahlt auch!

11.11.2004
Am vergangenen Dienstag setzten sich die Spitzen der Verwertungsgesellschaften und der Industrie zusammen, um über den zweiten Entwurf zur Vergütung von Urheberrechtspauschalen zu diskutieren. Die Verwertungsgesellschaften sehen ihre Felle davonschwimmen. Von ComputerPartner-Redakteur Hans-Jürgen Humbert

Der zweite Entwurf zur Vergütung von Urheberrechten ist auf dem Tisch. Vertreter der Industrie zeigten sich zufrieden - die Verwertungsgesellschaften jedoch nicht.

Dass den Urhebern eine Vergütung zustehen muss, davon sind alle Beteiligten überzeugt. Streit gibt es jedoch über die Höhe der Vergütung und über die tatsächliche Nutzung der einzelnen Geräte. Die Verwertungsgesellschaften wollen nach dem Gießkannenprinzip alle digitalen Geräte, mit denen Kopien in welcher Art auch immer hergestellt werden können, mit einer Abgabe belegen. Und hier spielt die Industrie nicht mit. Schließlich werden beispielsweise die meisten Drucker in Unternehmen eingesetzt, wo sie die eigenen Texte drucken. Dasselbe gilt für CD- und DVD-Brenner, die hauptsächlich in Firmen zur Datensicherung eingesetzt werden.

Marktforscher im Einsatz

Inwieweit nun Geräte für das Kopieren fremder Inhalte zum Einsatz kommen, soll ein unabhängiges Marktforschungsinstitut herausfinden. Und nur dieser Prozentsatz soll mit einer Abgabe belegt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Urheber an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke beteiligt wird. Es wird aber auch sichergestellt, dass die Hersteller nur insoweit zur Vergütung verpflichtet werden, als ihre Geräte und Speichermedien auch tatsächlich für private Kopien genutzt werden. Das setzt der Höhe der Vergütung pro Gerät deutliche Grenzen. Von den Verbrauchern soll nämlich nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung vergütet werden.

Und daraus ergibt sich eine interessante Rechnung: Würde zum Beispiel ein Gerätetyp der Preisklasse 1.000 Euro nach der empirischen Erhebung nur zu zehn Prozent für urheberrechtlich relevante Kopien genutzt, so wäre die Bezugsgröße für die angemessene Vergütung der Betrag von 100 Euro, und nur hinsichtlich dieses Betrages könnte ein angemessener Prozentsatz, beispielsweise fünf Prozent, verlangt werden.

Die tatsächliche Nutzung des jeweiligen Gerätetyps wird durch empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) ermittelt. Es versteht sich von selbst, dass solche Gutachten streng objektiven Kriterien genügen und im Streitfall voll überprüfbar sein müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur das Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte bei den Untersuchungen zählen kann und nicht jeder fremde Inhalt darunter fällt. Diese Untersuchungen sind zu veröffentlichen, um so mehr Transparenz und Akzeptanz zu schaffen.

Technischer Schutz

Zu berücksichtigen ist dabei auch der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen. Diese Vorgabe war bisher in § 13 Abs. 4 UrhWG geregelt. Je nach dem Verbreitungsgrad technischer Schutzmaßnahmen ändert sich die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen mit einem bestimmten Gerät zu kopieren. Je mehr Werkexemplare mit Kopierschutzmaßnahmen versehen sind, desto geringer ist der Anteil urheberrechtlich relevanter Kopien an der Gesamtzahl der Vervielfältigungen mit einem bestimmten Kopiergerät.

Die Konsequenzen

Es darf nicht vergessen werden, dass es sich beim so genannten "Zweiten Korb" nur um einen Entwurf handelt. Das heißt, es kann noch alles verhandelt werden. Es ist klar, dass die Industrie mit diesem Entwurf leben kann. Doch die Verwertungsgesellschaften, die schon Millionenbeträge auf sich zufließen sahen, schauen nun in die Röhre. In einem Newsletter stimmten sie Autoren und Verlage wenige Tage später schon mal auf kommende magere Zeiten ein. Weniger Geld wird es für die Urheber nicht geben, aber auch nicht wesentlich mehr. Würde weiterhin nach dem Gießkannenprinzip das Geld eingesammelt, flössen plötzlich Milliardenbeträge in die Kassen der Gesellschaften. Diese aber müssten vom Handel bei den Kunden verlangt werden. Und der Kunde würde dann im Ausland kaufen. Auch wird gern vergessen, dass bei den heutigen technischen Möglichkeiten mit Digital Right Management die komplette Abrechnung elektronisch erfolgen könnte.

Das wäre absolut gerecht: Nur wer kopiert, der zahlt. Allerdings würden die Verwertungsgesellschaften damit überflüssig.

Meinung des Redakteurs

Der zweite Entwurf des Urheberrechtsgesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es ist nicht einzusehen, dass alle Geräte, auch wenn sie gar nicht zum Kopieren eingesetzt werden, mit einer Pauschale belegt werden. Die Zeche müssten die Kunden zahlen - oder der Handel müsste drauflegen, um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben.

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