Wer lästert, fliegt

12.06.2002
Manche sogenannten „Witze" können schon einmal über die Schmerzgrenze gehen, vor allem, wenn der Ruf des Arbeitgebers in Frage gestellt wird. Im Extremfall handelt sich der „Spaßmacher" eine fristlose Kündigung ein. Das geschah dem Leiter der Rechtsabteilung eines deutschen Unternehmens. Er hatte einem Kunden mitgeteilt, die Firma sei insolvent. Später stellte sich jedoch heraus, dass nach einem Gesellschafterwechsel lediglich die Bankkonten der Firma gesperrt waren. Dem Abteilungsleiter wurden wegen „Rufschädigung" fristlos gekündigt. Laut Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt können leichtfertig im Kundenkreis verbreitete Behauptungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter zerstören. Daher sei hier mit der fristlosen Kündigung auch das härteste arbeitsrechtliche Mittel ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt.(go)

Manche sogenannten „Witze" können schon einmal über die Schmerzgrenze gehen, vor allem, wenn der Ruf des Arbeitgebers in Frage gestellt wird. Im Extremfall handelt sich der „Spaßmacher" eine fristlose Kündigung ein. Das geschah dem Leiter der Rechtsabteilung eines deutschen Unternehmens. Er hatte einem Kunden mitgeteilt, die Firma sei insolvent. Später stellte sich jedoch heraus, dass nach einem Gesellschafterwechsel lediglich die Bankkonten der Firma gesperrt waren. Dem Abteilungsleiter wurden wegen „Rufschädigung" fristlos gekündigt. Laut Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt können leichtfertig im Kundenkreis verbreitete Behauptungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter zerstören. Daher sei hier mit der fristlosen Kündigung auch das härteste arbeitsrechtliche Mittel ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt.(go)

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