Wettbewerb

06.04.1999

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Konkurrenz treten. Eine nachvertragliche Ver- schwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber gegen den ausgeschiedenen Mitarbeiter keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 394/97). (jlp)

Zur Startseite