Wettbewerbsrecht

23.09.1999

Handelsvertreter, die bei ihrem Unternehmen ausscheiden und bei einem direkten Mitbewerber "einsteigen", dürfen die Kundenanschriften des "alten" Unternehmens weiterverwerten, soweit sie diese Adressen in ihrem Gedächtnis behalten haben. Der Unternehmer kann das Vorgehen nur dann wettbewerbsrechtlich beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb unlauterer Mittel bedient. Ein wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher dann nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertetenen Unternehmen haben (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 2/97). (jlp)

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