Wettbewerbsrecht

09.09.1999

Die Teilnahme an dem Gewinnspiel eines Versandhandelshauses darf grundsätzlich nicht mit dem Warenabsatz verkoppelt werden, wenn die angesprochenen Kunden dazu verleitet werden, ihre wirtschaftliche Entscheidung nicht im Hinblick auf die Eigenschaften und Preise der angebotenen Waren, sondern im Hinblick auf den erhofften Gewinn zu treffen. Insbesondere gilt dies für die Ankündigung, man habe bereits gewonnen. Das Warenbestellformular und der Teilnahmeschein am Gewinnspiel müssen getrennt sein. Zudem muß eindeutig darauf hingewiesen werden, daß eine Warenbestellung keinen Einfluß auf die Gewinnchance hat. Eine angedeutete Trennlinie, gekennzeichnet mit einem Scherensymbol, reicht hierfür nicht aus (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 107/98). (jlp)

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