Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

08.03.2001

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Weise in Aussicht stellen, dass er sich jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehält, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Gratifikation gezahlt werden soll. Eine solche Freiwilligkeitsklausel ist prinzipiell zulässig. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer eine solche Vertragvereinbarung erkennen kann. Verwendet ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für solche Leistungen die Überschrift "Freiwillige soziale Leistungen", so lässt sich allein aus dieser Formulierung noch nicht entnehmen, dass diese Leistungen freiwillig sind und dass der Arbeitgeber jeweils neu entscheiden wird, ob er diese Gratifikationen ausbezahlen wird oder nicht. In diesem Fall hat also der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistungen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 255/99). (jlp)

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