Zum Schleuderpreis über Internet-Auktion

18.01.2001

Ein Autohändler bot im Rahmen einer Internet-Auktion ein Neufahrzeug an, das einen Listenpreis von zirka 57.000 Mark hatte. Ein Mindestgebot legte er nicht fest. Am Ende der zeitlich vom Anbieter befristeten Auktion gab der Kläger online ein Angebot über 26.350 Mark ab, das nicht mehr übertroffen wurde. Vom Internet-Auktionator erhielt er daraufhin die Mitteilung, dass er das Höchstgebot abgegeben habe und das Fahrzeug zu dem angebotenen Preis erhalte. Der Autohändler weigerte sich, das Fahrzeug für das Gebot herauszugeben. Der Internet-Kunde klagte daraufhin vor dem Landgericht Münster und unterlag. Die vom Internet-Kunden eingelegte Berufung war jetzt erfolgreich. Der Autohändler muss das Fahrzeug zu dem "Ersteigerungsgebot" liefern. Der Verkäufer hätte durch die Festlegung eines Mindestgebots das Risiko "Schleuderpreis" vermeiden können. Tut er dies nicht, so ist anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen auch hohe Verluste in Kauf nimmt. Dieses Risiko trägt dann aber der Anbieter/Verkäufer alleine (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 U 58/00). (jlp)

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