Die Experten der Steuerkanzlei SH+C nennen Details zu Zusatzleistungen zum Arbeitslohn, Fahrtkosten eines Studenten und zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen.
Zusatzleistungen zum Arbeitslohn
Verschiedene Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbegünstigt oder steuerbefreit gewähren. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist aber in einigen Fällen, dass die Zusatzleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzung nur bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers erfüllt ist und damit keine Steuerbegünstigung für Leistungen gilt, auf die der Arbeitnehmer aus vertraglichen oder anderen Gründen einen Anspruch hat. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt aber die Finanzämter angewiesen, dieses Urteil aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anzuwenden. Damit gilt die Steuerbegünstigung von Zusatzleistungen weiterhin, wenn die Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Nach dieser Anweisung sind nur Gehaltsumwandlungen schädlich für die Steuerbegünstigung.
Fahrtkosten eines Studenten
Ein Student, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, hat deswegen trotzdem nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte in dem Betrieb. In der Folge sind die Fahrtkosten zum Betrieb nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Mit dem Urteil bleibt der Bundesfinanzhof seiner neuen Rechtsprechung zu Fahrtkosten für die Berufsausbildung treu.
Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorschriften zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen angepasst. Unter anderem muss der Beleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Außerdem muss der Unternehmer grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg aufgeführt ist. Die geänderten Vorschriften gelten für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Lieferungen. (oe)
Quelle: www.shc.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.