Aktuelle Steuertipps, Teil 2

Zusatzleistungen, Fahrtkosten und Belegnachweise



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Experten der Steuerkanzlei SH+C nennen Details zu Zusatzleistungen zum Arbeitslohn, Fahrtkosten eines Studenten und zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen.
Wer freiwillig vom Chef Geld zusätzlich zum Gehalt bekommt, kann sich über eine Steuerermäßigung freuen.
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Die Experten der Steuerkanzlei SH+C nennen Details zu Zusatzleistungen zum Arbeitslohn, Fahrtkosten eines Studenten und zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen.

Zusatzleistungen zum Arbeitslohn

Verschiedene Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbegünstigt oder steuerbefreit gewähren. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist aber in einigen Fällen, dass die Zusatzleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzung nur bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers erfüllt ist und damit keine Steuerbegünstigung für Leistungen gilt, auf die der Arbeitnehmer aus vertraglichen oder anderen Gründen einen Anspruch hat. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt aber die Finanzämter angewiesen, dieses Urteil aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anzuwenden. Damit gilt die Steuerbegünstigung von Zusatzleistungen weiterhin, wenn die Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Nach dieser Anweisung sind nur Gehaltsumwandlungen schädlich für die Steuerbegünstigung.

Fahrtkosten eines Studenten

Ein Student, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, hat deswegen trotzdem nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte in dem Betrieb. In der Folge sind die Fahrtkosten zum Betrieb nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Mit dem Urteil bleibt der Bundesfinanzhof seiner neuen Rechtsprechung zu Fahrtkosten für die Berufsausbildung treu.

Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium hat die Vorschriften zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen angepasst. Unter anderem muss der Beleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Außerdem muss der Unternehmer grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg aufgeführt ist. Die geänderten Vorschriften gelten für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Lieferungen. (oe)
Quelle: www.shc.de

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