Ausschreibung für Microsoft-Standardsoftware

Zwang zur Gebrauchtsoftware?

28.11.2008

Alternative Gebrauchtsoftware?

In dem Verfahren vor der Vergabekammer der Bezirksregierung Düsseldorf ging es um eine europaweite Ausschreibung für Microsoft-Standardsoftware für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausschreibende Stelle war der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik. Der Landesbetrieb hatte gefordert, dass der Anbieter ein autorisierter MS-Large-Account Reseller (LAR) ist. In den Teilnahmebedingungen hieß es, dass an dem Verfahren nur Handelspartner zugelassen sind, die LAR-Status haben. Handelspartner, die diesen Status nicht nachweisen können, werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Gegen diese Art der Ausschreibung wandte sich ein Anbieter von Gebrauchtsoftware und verwies darauf, dass die Ausschreibung nicht diskriminierungsfrei sei. Auch ein Anbieter von gebrauchter Software müsse die Möglichkeit haben, sich an entsprechenden Ausschreibungen zu beteiligen.

In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Rechtsunsicherheiten beim Handel mit Gebrauchtlizenzen grundsätzlich nicht ausreichen, um gebrauchte Software aus dem Kreis der Anbieter auszuschließen. Die Vergabekammer verweist darauf, dass es durchaus positive Entscheidungen gibt, die eine Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware annehmen. Eine im Detail anzustellende Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Anbieters von Gebrauchtsoftware erscheint daher offen und berechtigt die Vergabestelle nicht zu der Prognose, dass Gebrauchtsoftwareanbieter gar keine Möglichkeit hätten, zu einem Vertragsschluss mit dem Auftraggeber zu kommen.

Besonders störte sich die Vergabekammer aber an der Forderung, dass Bieter nur ein autorisierter MS-Large-Account Reseller (LAR) sein kann. Für eine solche Forderung sieht die Vergabekammer keine Rechtfertigung gegeben. Der von dem Landesbetrieb angebrachte Verweis auf den Select-Vertrag des Bundesinnenministeriums ließ die Vergabekammer nicht gelten. Hierin sah sie einen vom Auftraggeber willentlich und ohne rechtliche Notwendigkeit geschaffenen Umstand, auf den sich der Landesbetrieb nicht berufen könne. Die Ausführungen im Nachprüfungsverfahren beziehen sich nicht ausdrücklich allein auf die Angebote von Gebraucht-Software, sondern erörtern allgemein eine einschränkende Anforderung, die seitens des Auftraggebers in der Ausschreibung formuliert wurde.

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