Zwielichtige Lösung

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Versandkosten lassen sich zurzeit in der Artikelübersicht bei eBay-Shops nicht darstellen. Rechtsanwalt Johannes Richard erläutert die dazugehörige rechtliche Problematik.

Gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung ist in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Durch sehr strenge rechtliche Anforderungen hervorgetan hat sich seit dem Jahr 2004 das Hanseatische Oberlandesgericht. Erstmalig mit Urteil vom 24.02.2005 (Az.: 5 U 72/04) wurde festgelegt, dass in Internet-Shops diese Angabe in räumlicher Nähe zum Preis zu erfolgen habe.

Diese Entscheidung hatte umfangreiche Abmahnwellen zur Folge. Die Rechtsprechung des OLG Hamburg ist jetzt durch weitere Entscheidungen vertieft und verschärft worden. In einem Beschluss vom 04.01.2007 (Az.: 3 W 224/06) ist noch einmal bestätigt worden, dass die Umsatzsteuer dem genannten Preis eindeutig zuzuordnen ist. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung stellt ausdrücklich keine Bagatelle dar.

Darstellungsschwäche bei eBay-Shops

Nur konsequent hat sich das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 15.02.2007 (Az.: 3 O 253/06) einer Darstellungsschwäche bei eBay-Shops angenommen. In der Artikelübersicht in einem eBay-Shop werden im Gegensatz zu üblichen Auktionsübersichten die Versandkosten nicht angezeigt. Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen. Wohlgemerkt geht es nach unserer Auffassung in der Entscheidung um die Artikelübersicht in einzelnen eBay-Shops. Die Artikelbeschreibung selbst lässt eine Angabe der Versandkosten und der Mehrwertsteuer zu. Dies ist auch nicht beanstandet worden.

Es heißt in dem Urteil: "Auf diesen Internetseiten steht nichts davon, dass und in welcher Höhe Liefer- beziehungsweise Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weite- ren Internet-Unter-Seite mit Pro- dukt- beziehungsweise Angebotsbeschreibung gelangt, ist nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn - wie die Antragsgegnerin behauptet - auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden.

Dies wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preisangebot zu spät; insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- beziehungsweise Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- beziehungsweise Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen."

Wir raten im Rahmen der Gestaltung von Internet-Shops schon seit längerem dazu, entsprechende Angaben zur Umsatzsteuer und zur Mehrwertsteuer wirklich in räumlicher Nähe zu jedem (!) Preis unterzubringen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg hat diese Beratermeinung noch einmal bestätigt.

Das Problem ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt eBay noch nicht auf das Urteil reagiert hat, das heißt eine Umsetzung der Gestaltungsvorstellung des OLG Hamburg bei einer Shop-Übersicht noch nicht möglich ist. Es besteht somit entweder die Möglichkeit, keine Artikel in Internet-Shops anzubieten oder eine etwas zwielichtige Lösung zu wählen, um in irgendeiner Form einer jetzt zu erwartenden Abmahnwelle zuvorzukommen.

Die Gestaltungsmöglichkeit von Internet-Shops sieht vor, dass zum einen Links auf der linken Seite untergebracht werden können, in denen über die Versandkosten informiert wird. Im oberen Teil des Außen-Frames der Shop-Gestaltung bei der Artikelübersicht sollte in diesem Fall darauf hingewiesen werden, dass die Preise inklusive Mehrwertsteuer (falls dies der Fall ist) und zuzüglich Versandkosten sind und dass die Versandkosten dem entsprechenden Versandkosten-Link auf der linken Seite zu entnehmen sind. Eine saubere Lösung ist dies nicht, doch es stellt nach unserer Auffassung den zurzeit besten Weg dar.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay möglichst schnell auf das Urteil reagiert und eine entsprechende technische Umsetzung vorsieht. Zurzeit sieht es, wie sich aus einer Stellungnahme von eBay ergibt, leider nicht danach aus. Wir dürfen noch darauf hinweisen, dass über den Versandkosten-Link die artikelbezogenen Versandkosten mit angegeben werden müssen. Soweit diese somit in unterschiedlichen Auktionen unterschiedliche Höhen haben, muss in irgendeiner Form darauf hingewiesen werden. MF

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