0190er-Nummern: Verbraucherschutz geht nicht weit genug

23.07.2002
Zwar stimmte der Bundesrat vor wenigen Wochen der zweiten Verordnung zur änderung der Telekommunikations-Kundenverordnung (TKV) zu, doch für den Münchener Tele-Dienstleister Extracom sind die Anpassungen nicht mehr als Kosmetik. Von einem Schritt hin zu einem echten Schutz vor den 0190-Fallen kann nach Ansicht des Unternehmens keine Rede sein.

Zwar stimmte der Bundesrat vor wenigen Wochen der zweiten Verordnung zur änderung der Telekommunikations-Kundenverordnung (TKV) zu, doch für den Münchener Tele-Dienstleister Extracom sind die Anpassungen nicht mehr als Kosmetik. Von einem Schritt hin zu einem echten Schutz vor den 0190-Fallen kann nach Ansicht des Unternehmens keine Rede sein.

Der Beschluss verpflichtet die Netzbetreiber lediglich dazu, eine kostenlose Servicenummer einzurichten, über die die Verbraucher Auskunft erhalten, wer verantwortlich für die Preisgestaltung und die Inhalte ist. Bei einigen Telefongesellschaften ist dies seit langem gängige Praxis. "Wir sehen in der TKV-änderung einen viel zu kleinen Fortschritt für den Informationsanspruch der Kunden. Ein verlässlicher Verbraucherschutz sollte unter anderem auch die Anschrift des Diensteanbieters auf der Telefonrechnung beinhalten", fordert hingegen Extracom-Vorstandsvorsitzende Mina-Jaqueline Schachter-Radig.

Bisher taucht nur der Netzanbieter auf der Monatsabrechnung auf, der aber in den meisten Fällen nicht der Anbieter ist, sondern nur für die Erreichbarkeit der 0190er-Nummer sorgt. Auch wäre es nach Auffassung der Firmenchefin im Sinne des Verbrauchers, eine Kontaktdatendank zu veröffentlichen - beispielsweise im Internet -, die klar Auskunft über den Betreiber gibt.

Zudem sollte es den Kunden möglich sein, Beschwerden über die Qualität der Inhalte oder den Preis direkt dem 0190er-Nummern-Betreiber mitzuteilen. Derzeit landen aufgebrachte Kunden zumeist beim Netzbetreiber, da dieser die Nummer bereitstellt.

Letzlich wünscht sich Schachter-Radig auch einen "Zuwiderhandlungs-Katalog", der klare Regelungen beinhaltet, wann ein M vorliegt. Nur so sei es möglich, dass der Netzbetreiber gesetzeskonform eine Abschaltung veranlassen kann. Derzeit muss die Telefongesellschaft damit rechnen, dass sie selbst etwaigen Haftungsansprüchen ausgesetzt wird. (cm)

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