10 Prozent billiger - unlautere Preisgestaltung?

03.07.2006
Eine Preisgestaltung, bei der nur die abstrakte Gefahr besteht, dass unter dem Einstandspreis verkauft wird, ist keine Behinderung des Wettbewerbs.

Die Werbeaussage: "10 Prozent billiger, wenn sie das Produkt bei Mitbewerbern günstiger erhalten als bei uns" kann zwar im Einzelfall dazu führen, dass die Waren auch unter dem Einstandspreis verkauft werden, doch ist dies noch keine unlautere Preisbindung. Denn eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden.Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 144/03 (jlp/mf)

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