Ablehnung eines Finanzamt-Betriebsprüfers

27.06.2003
Gegen die Anordnung des Finanzamtes, einen bestimmten Betriebsprüfer mit der Firmenbetriebsprüfung zu betrauen, ist kein Rechtsbehelf gegeben. Das schließt es jedoch nicht aus, dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche überprüfung der Festlegung des Prüfers zuzugestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Eine solche Rechtsverletzung ist unter anderem dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben (Bundesfinanzhof, Az.: IV B 2/02). (jlp)

Gegen die Anordnung des Finanzamtes, einen bestimmten Betriebsprüfer mit der Firmenbetriebsprüfung zu betrauen, ist kein Rechtsbehelf gegeben. Das schließt es jedoch nicht aus, dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche überprüfung der Festlegung des Prüfers zuzugestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Eine solche Rechtsverletzung ist unter anderem dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben (Bundesfinanzhof, Az.: IV B 2/02). (jlp)

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