Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 14/04) ist fraglich, ob die Pflicht zur Information an den Verbraucher gem. § 12 S. 1 Nr. 1-3 BattV besteht, dass dieser über die Rückgabemöglichkeiten und Verpflichtungen für gebrauchte Batterien sowie die Zusammensetzung der Batterien aufgeklärt werden muss. § 12 BattV ist wohl eher keine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgt vielmehr abfallwirtschaftliche Ziele, was aus § 1 BattV zu sehen ist, so dass eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Batterieverordnung in den meisten Fällen nicht berechtigt sein dürfte. (Dr. Andrea Töllner/mf)
28.12.2006
Von Töllner
Es ist fraglich, ob der Verbraucher über Rückgabemöglichkeiten für Batterien aufgeklärt werden muss.