Wann fällt Steuer an?

Achtung, Abfindung

26.04.2010

Fälligkeit kann verschoben werden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies sei vom Finanzamt zu beachten und da die Besteuerung einer Abfindung von deren Zufluss beim Arbeitnehmer abhänge, sei die Teilabfindung von 51.000 DM hier auch erst im Jahr 2001 zu versteuern gewesen.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de, www.duv-verband.de

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