Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung

Änderungen beim Vorsteuerabzug

09.03.2012
Wann eine Lieferung oder Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, sagen die Steuerexperten von SH+C.

Das Leben von Unternehmern wird wieder ein bisschen komplizierter, denn die Finanzverwaltung übernimmt nun die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist. Statt einer Besteuerung der Wertabgabe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Entnahme soll also in solchen Fällen erst gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein.

In einem langen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium detailliert mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs befasst und Regeln für den künftigen Vorsteuerabzug aufgestellt. Ein Beispiel aus dem Schreiben zeigt, dass die korrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs nun zum Teil eine sehr detaillierte Kenntnis des Umsatzsteuerrechts verlangt: Ein Unternehmer, der für ein Gewinnspiel einen Laptop und zwei Konzertkarten kauft, kann für den Laptop erst gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen, während bei den Konzertkarten die Gesamttätigkeit entscheidend ist.

Es gilt also nun entsprechend der Urteile, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden will. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Plant der Unternehmer eine Leistung teilweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit und teilweise für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, darf er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Recht zum vollen Vorsteuerabzug besteht bei einer gemischten Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Privatentnahme handelt. Privatentnahmen in diesem Sinne sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht aber beispielsweise eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins.

Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wird, hängt davon ab, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz besteht. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und damit Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

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