AGG: Benachteiligung muss bewiesen werden

15.02.2007
Wer eine Klage anstrebt, muss Indizien für die angebliche Benachteiligung vorlegen können.

Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität sind Diskriminierungsmerkmale. Wer aus einem dieser Gründe eine Benachteiligung erfährt kann dagegen vorgehen. Wie die Rechtsexperten der ARAG-Versicherung betonen, muss der Betroffene gemäß § 22 AGG aber auch Indizien vorlegen können, die eine Benachteiligung aus diesen Gründen vermuten lassen, wie z.B. eine Stellenanzeige mit konkreter Altersangabe. Zudem hat der Betroffene den Beweis zu führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstiger behandelt wurde. Der Arbeitgeber oder - in anderen Fällen - der Vermieter, Verkäufer etc. - trägt dann die Beweislast dafür, dass andere, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder sie aufgrund von gesetzlichen Ausnahmen zulässig ist. (mf)

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