Was Steuerpflichtige wissen müssen

Aktuelle Steuertipps, Teil 3



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Betriebliche Zuwendungen, Rentenversicherung, außergewöhnliche Belastungen, Steuerbescheide und Lebenspartnerschaft – die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen Urteile und Entscheidungen dazu vor.
Betrieblich veranlasste Zuwendungen müssen ausdrücklich durch den Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sein. Ansonsten sind sie nicht pauschalierungsfähig.
Betrieblich veranlasste Zuwendungen müssen ausdrücklich durch den Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sein. Ansonsten sind sie nicht pauschalierungsfähig.
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Im Monat Mai haben die Gerichte und die Steuerverwaltungen folgende wichtige Entscheidungen getroffen:

Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen

Der Bundesfinanzhof hat eine eigentlich offensichtliche Feststellung getroffen, die für das Finanzamt aber doch nicht so offensichtlich war: Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sind. Entsprechend darf das Finanzamt nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter die Steuerpauschalierung der Zuwendung einfordern, mit der Betriebe die Steuerpflicht des Empfängers für eine Zuwendung abgelten können. Außerdem gilt die Pauschalierungsregelung nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Damit sind beispielsweise Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, von der Pauschalierung ausgenommen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine vereinbarte Leistung oder Gegenleistung gibt.

Rückzahlung eines Einmalbeitrags nach Tod des Ehegatten

Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, vom Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, fällt auf den Erstattungsbetrag keine Erbschaftsteuer an. Für eine Steuerpflicht müsste es zu einer Vermögensminderung auf der Seite des Erblassers kommen, was hier nicht der Fall ist. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof gegen die Ansicht des Finanzamts entschieden.

Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung

Das im Einkommensteuergesetz festgeschriebene Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird. Auch wenn die Diät wegen einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist, bleibt es beim Abzugsverbot. Mit dieser Begründung verweigerte das Finanzgericht Düsseldorf einer Patientin den Abzug der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.

Neue Steuerbescheide in Nordrhein-Westfalen

Von März an erhalten die Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. In den neuen Bescheiden wird unter anderem der Steuerbetrag als Prozentsatz des Gesamteinkommens ausgewiesen. Zum Grenzsteuersatz, also dem Steuersatz für jeden zusätzlich verdienten Euro, enthalten die neuen Bescheide jedoch keine Angaben.

Familienleistungsausgleich für Lebenspartnerschaften

Nach der Gesetzesänderung im vergangenen Jahr sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben Einzelheiten des Familienleistungsausgleichs für Lebenspartner in verschiedenen Fallkonstellationen geregelt. Lebenspartner mit Kindern werden bei der Zusammenveranlagung demnach genauso behandelt wie Eheleute.

Quelle: www.wwkn.de

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