Nach Kündigung

Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

12.02.2008
Verhält sich Vertreter geschäftsschädigend, kann das Unternehmen ihn fristlos entlassen. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert er aber nicht.

Verhält sich ein für einen Handelsvertreter tätiger Dritter geschäftsschädigend, kann das Unternehmen den Handelsvertreter fristlos entlassen, weil dieser sich das Verhalten des Dritten gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Das heißt aber nicht, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert.

Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmen aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung nur dann, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b Abs. III Nr. 2 HGB vorliegt. Hierfür ist jedoch ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters regelmäßig erforderlich (BGH vom 18.07.2007 VIII ZR 267/05).

Die Klägerin dieses Verfahrens verlangte vom beklagten Unternehmen Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs. Sie klagte aus abgetretenem Recht eines Handelsvertreters, der im Jahr 2000 in den Handelsvertretervertrag seines Vaters eingetreten war und diesen abgelöst hatte. Der Handelsvertreter hatte seinen Vater auch nach dessen Ausscheiden aus dem Handelsvertretervertrag immer wieder um Mithilfe gebeten. In diesem Rahmen hatte der Vater gegenüber Dritten geschäftsschädigende Äußerungen über das Unternehmen der Beklagten abgegeben.

Wegen dieser Äußerungen kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter fristlos und vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung des Handelsvertreterausgleichs verpflichtet zu sein, weil sich der Handelsvertreter das Fehlverhalten seines Vaters zurechnen lassen müsse. Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs gerichtete Klage ab, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs haben kann. Die Beklagte durfte den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter fristlos aus wichtigem Grund kündigen, weil ihm die geschäftsschädigenden Äußerungen seines Vaters gem. § 278 BGB zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus § 89 a Abs. II HGB, der darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat.

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