Anspruch auf Teilzeit gilt - solange betriebliche Organisation nicht leiden

13.10.2003
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - soweit der Teilzeit keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegen solche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zusammenpasst beziehungsweise die betrieblichen Organisationsstrukturen wesentlich beeinträchtigt. In dem zu verhandelnden Fall wollte ein Arbeitgeber seiner Angestellten die Umstellung von 60-Stunden-Vollzeit auf 25-Stunden-Teilzeit verweigern. Sein servicefreundliches Organisationskonzept sehe vor, dass seine Kunden nach Möglichkeit immer den gleichen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht wesentlich, weil dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Der Arbeitgeber muss also ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde "seinen" Verkäufer nicht antrifft. Durch den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin werde das betriebliche Organisationskonzept also nicht verändert. Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg ()AZR 665/02). (mf)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - soweit der Teilzeit keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegen solche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zusammenpasst beziehungsweise die betrieblichen Organisationsstrukturen wesentlich beeinträchtigt. In dem zu verhandelnden Fall wollte ein Arbeitgeber seiner Angestellten die Umstellung von 60-Stunden-Vollzeit auf 25-Stunden-Teilzeit verweigern. Sein servicefreundliches Organisationskonzept sehe vor, dass seine Kunden nach Möglichkeit immer den gleichen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht wesentlich, weil dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Der Arbeitgeber muss also ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde "seinen" Verkäufer nicht antrifft. Durch den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin werde das betriebliche Organisationskonzept also nicht verändert. Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg ()AZR 665/02). (mf)

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