Arbeitsrecht

15.10.1998

Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, sind im Einzelfall zu vergüten. Und zwar dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist. Wurde keine Regelung getroffen, sind die Umstände der jeweiligen Geschäftsreise maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß dienstliche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es jedoch nicht (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 5 AZR 428/96). (jlp)

Zur Startseite