Arbeitsunfähigkeit: Versicherung darf bei Verstößen kündigen

16.10.2006
Wer sich Leistungen erschleicht, riskiert Versicherungsschutz.

Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung handelt besonders verwerflich, wenn er sich von der Versicherungsgesellschaft dadurch Leistungen erschleicht, dass er trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Arbeiten, die zum Kernbereich seines Geschäftes gehören, ausführt. In einem solchen Fall ist die Krankentagegeldversicherung berechtigt, den Versicherungsvertrag sofort fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei solch krassen Fällen der Leistungserschleichung nicht (OLG Hamm, Az.: 20 U 179/05). (jlp/mf)

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