Auch wenn es die Konkurrenz ärgert: Humorvoller Werbevergleich ist erlaubt

28.06.2005
Ein humorvoller Werbevergleich ist nicht automatisch als Verunglimpfung des Konkurrenten zu sehen.

Solange mit einem humorvollen Werbevergleich das Angebot der Konkurrenz nicht abgewertet wird, weil das Publikum die Aussage z.B. nicht ernst nimmt, liegt auch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung des Wettbewerbers vor, das hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt. Dies kann allerdings anders sein, wenn sich ein humorvoller Teil und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein- und derselben Produkteigenschaft befassen, so dass sich für den Betrachter eine allgemeine Abwertung der Konkurrenzprodukte ergibt.(Az.: 6 U 142/04). (mf)

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