Auslegungssache: Urteil zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen, Teil II

09.02.2006
Wie nicht anders zu erwarten, spaltet das aktuelle Urteil des Landgerichts München I zum Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen die Gemüter.

Wie nicht anders zu erwarten, spaltet das aktuelle Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 23237/05) die Gemüter.

Oracle hat gegen die UsedSoft GmbH geklagt, weil sich diese auf den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen spezialisiert und mit dieser neuen Geschäftsidee geworben hatte. Laut Landgericht München I handelt es sich hier tatsächlich um eine Verletzung des Urheberrechts. UsedSoft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Während das vorläufige Urteil bei Oracle schon als Sieg gefeiert wird, sehen andere Juristen das Thema doch etwas differenzierter: "Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bezieht sich offenbar nur auf Software, die per Download gekauft wurde", erklärt Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Muster-Rechtsshops legalershop.de. Im Übrigen sei der Weiterverkauf von nicht mehr benötigter Original-Software - auch über Onlineauktionen - weiterhin zulässig. Begründung: Softwareentwickler sind Urheber im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) und entscheiden allein, ob und gegebenenfalls wie ihr Werk veröffentlicht und verwertet wird. Ist allerdings eine Software einmal im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, darf sie gemäß §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG vom jeweiligen Käufer weiterverkauft werden.

"Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschieden, dass der Weiterverkauf von gekaufter OEM-Software erlaubt ist", weiß Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer. "Voraussetzung ist natürlich, dass der Verkäufer keine Kopie zurückbehält. Jeder, der gekaufte Software-Produkte nicht mehr benötigt, kann diese daher uneingeschränkt weiter veräußern."

Anders bewertet das Landgericht München I aber tatsächlich Software, die per Download weitergegeben wird. Denn hier würden die neuen Abnehmer praktisch zur Herstellung eines unzulässigen Vervielfältigungsstückes aufgefordert. "Käufer sollten daher beim Software-Kauf immer auf den Erwerb einer CD achten, um sich die Möglichkeit des späteren Weiterverkaufs offen zu halten", empfiehlt die Expertin.

Das sehen die Juristen bei Oracle offenbar anders - "die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art ist somit nicht mehr gegeben" -, man darf also auf weitere Interpretationen des Urteils gespannt sein. (mf)

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