Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

03.03.2006
Ein Arbeitnehmer, der während einer längeren Arbeitsunfähigkeit zum Skifahren geht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Ein Arbeitnehmer, der während einer längeren Arbeitsunfähigkeit zum Skifahren geht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos beenden kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (2 AZR 53/05).

Der Kläger war vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 wegen einer Hirnhautentzündung krank geschrieben. Am 27. Dezember 2003 fuhr er trotzdem in einen bis zum 3. Januar 2004 geplanten Skiurlaub in die Schweiz. Dort absolvierte er einen Skikurs und brach sich bei einem Sturz auch noch das Schien- und Wadenbein - was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Mann wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten während der Arbeitsunfähigkeit verstoßen: Die behandelnden Ärzte hätten ihm das Skifahren nicht verboten.

Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Der Kläger hat seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung, die nach seinen eigenen Ausführungen unter anderem mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war, keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben, die - wie das alpine Skilaufen - an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen.

Da der Mann auch noch als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gearbeitet hat, sahen die Richter auch noch die "gesteigerte Pflicht zur Förderung des Vertragszwecks" verletzt. Als Gutachter gehöre es vor allem zu seinen Aufgaben, das Fehlverhalten von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild und damit die Berechtigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen. Dementsprechend hat er alles zu unterlassen, was die Neutralität und Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers und seiner Gutachten in Frage stellen könnte. Durch seine Aktivitäten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger aber gerade ein solches, dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt. Diese Pflichtverletzungen berechtigen den Arbeitgeber auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). (mf)

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