Steuerliche Außenprüfung

Bei Buchführung gemogelt?

01.12.2011

Finanzamt muss Manipulation nachweisen

Entgegen der Ansicht des Prüfers und des FA sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, "darzulegen bzw. zu dokumentieren", dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%" auf Grund des vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Test" könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem - wie hier - für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet würden, ungeeignet erscheine. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B. Föhnfrisur: 15.- Euro; Färben: 25.- Euro bzw. 46,50 €; Föhnen 40,50 Euro).

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

Zur Startseite