Tipps zur Hausratversicherung

Bei Einbruchdiebstahl "Stehlgutliste" erstellen

11.03.2009

Keinen Grund zur Leistungsverweigerung liefern

Versicherungsrechtsexperte von Laufenberg rät daher denn auch allen Betroffenen, im Schadensfall alle Obliegenheitsverpflichtungen genauestens einzuhalten, um dem Versicherer nicht durch etwaige Pflichtverletzungen einen Grund dafür zu liefern, dass dieser die Leistung ganz oder teilweise ablehnt. Insbesondere in größeren Schadensfällen solle daher sofort mit der Anzeigenerstattung auch der Rat eines versicherungsrechtlich versierten Anwalts eingeholt werden, um nach dem Einbruch noch weiteren bösen Überraschungen vorzubeugen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Markus von Laufenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Lachner, von Laufenberg & Partner, Theresienstr. 18, 50931 Köln, Tel.: 0221 800695-0, Fax: 0221 800695-25, E-Mail: info@lachner-vonlaufenberg.de, Internet: www.lachner-vonlaufenberg.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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