Betriebliche Altersversorgung oder Gehaltserhöhung - Lohnnebenkosten senken

09.10.2006

Bei Mitarbeitern, die nicht tariflich gebunden sind, können über eine individuelle Umwidmung auch außertarifliche Gehaltsbestandteile für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung umgeschichtet werden. Doch auch dann gilt: Der Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung darf dem Arbeitnehmer noch nicht entstanden sein. Der Arbeitgeber darf das Modell "bAV statt Gehalt" nur anwenden, wenn er einem Mitarbeiter zwar eine Gehaltserhöhung schon in Aussicht gestellt, diese aber noch nicht vertraglich vereinbart hat.

Hat sich der Arbeitgeber für eine bAV anstelle einer Gehaltserhöhung entschieden, hat der Mitarbeiter kein Wahlrecht mehr. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die steuerlichen Vorteile und Sozialabgabenersparnisse nur nutzen, wenn das Versorgungswerk die Merkmale einer arbeitgeberfinanzierten bAV aufweist. Danach ist das Wahlrecht des Mitarbeiters ausgeschlossen und die vertragliche Unverfallbarkeit der Leistungen tritt bei einer "bAV statt Gehalt" erst nach fünf Jahren ein.

"bAV statt Gehalt" - Vorteile für den Arbeitgeber:

- Prämienaufwendungen des Arbeitgebers für eine bAV sind abzugsfähige Betriebsausgaben; daher Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns.
- Erhebliche Senkung von Lohnnebenkosten: Im Gegensatz zu Gehaltszahlungen sind Beiträge zu Gunsten einer bAV sozialversicherungsfrei. Je nach Durchführungsweg sind jedoch Höchstgrenzen zu beachten.
- Keine bilanzielle Belastung des Unternehmens.
- Auslagerung der betrieblichen Altersversorgung aus dem Unternehmen ("outside funding").

Zur Startseite