Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München bestätigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig - selbst wenn der Arbeitnehmer vorher über die Abschlusskostenverrechung ausdrücklich aufgeklärt wurde. In seinen Gründen geht das LAG darüber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung - z. B. über die ersten fünf Jahre - aufgrund ihre zillmerähnlichen Wirkung ebenso unzulässig sind.
Entgeltumwandlung
Eine Mitarbeiterin hatte 35 Monate auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet. 178 Euro monatlich flossen über eine überbetriebliche Versorgungskasse in eine Lebensversicherung. Als die Mitarbeiterin beim Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6.230 Euro an Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt, wovon lediglich noch 639 Euro als Versicherungs(rückkaufs)wert vorhanden waren. Die Mitarbeiterin stellte fest, dass ihr also rund 90 Prozent des umgewandelten Gehalts fehlten. Letztlich ein absolut typischer Fall, der in der Versicherungsbranche als normal angesehen wird.
Aufklärung durch den Arbeitgeber
Der Versicherungsmakler hatte als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers die Mitarbeiterin darüber ausdrücklich aufgeklärt, dass es bei Vertragsbeendigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten kommen kann. Auch war die Mitarbeiterin "nicht völlig unerfahren". Mit ihr hatte der Versicherungsmakler ausführlich gesprochen - auch Unterlagen waren der Mitarbeiterin übergeben worden, aus welchen der geringe Rückkaufswert i.H.v. 639 Euro bei Kündigung im dritten laufenden Jahr der Höhe nach erkennbar war. Der Arbeitgeber meinte noch rechtsirrig, dass die Mitarbeiterin sich allenfalls an die Versicherung wenden könne.