Gestaltungsfallen

Bezugsrecht in der Direktversicherung

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Fasolt-Str. 7, 80639 München
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.
Zur Haftung von Versicherungen, Agenten und Versicherungsmaklern für fehlerhafte Gestaltung seitens des Gesetzgebers.
In §§ 59 ff. VVG ist ausdrücklich die Haftung des Versicherungsvermittlers geregelt.
In §§ 59 ff. VVG ist ausdrücklich die Haftung des Versicherungsvermittlers geregelt.
Foto: Dmytro Zinkevych - shutterstock.com

Schon immer stehen Versicherungsmakler gegenüber ihren Kunden in einer besonders schwerwiegenden Verantwortung. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich die Haftung des Versicherungsvermittlers in §§ 59 ff. VVG geregelt.

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vermeidbar

Im Normalfall der Kapitalauszahlung einer Direktversicherung wird ab dem Monat nach der Auszahlung 1/120tel für 10 Jahre der Beitragspflicht in der GKV unterworfen. Nur inländische Versicherer unterliegen dabei einer Meldepflicht an die GKV. GKV- und Pflegebeiträge sind auch dann zu entrichten, wenn es zu keiner Kapitalauszahlung an den Rentner kommt, sondern das Kapital erst als Todesfallleistung für die Hinterbliebenen fällig wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der verstorbene Rentner selbst in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war (Bundessozialgericht, BSG Urteil vom 25.04.2012, Az B 12 KR 19/10 R).

Ohne GKV-Mitgliedschaft und Hinterbliebenenversorgung keine Beitragspflicht

Stirbt der Rentner jedoch während des 10-Jahreszeitraums nach Rentenbeginn, so endet die GKV-Beitragspflicht ohne irgendeinen Übergang auf die Erben, gleichviel ob es sich um eine Kapitalauszahlung oder eine Rente handelt Sofern die Hinterbliebenen in der PKV versichert sind, oder keine GKV-Versicherungspflicht wegen eines Aufenthaltes im Ausland besteht, sind keine Beiträge zu entrichten. Dabei rechnen vielfach auch begünstigte Lebensgefährten zu den Hinterbliebenen. Allerdings sind Leistungen an Hinterbliebene vielfach nicht erbschaftsteuerpflichtig (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2012, Az. 3 K 24/12 n.rkr).

Gestaltung des Nachlasses und Bezugsrechts entscheidet über GKV-Pflicht

Wird kein Bezugsrecht zur Versorgung der Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod eingeräumt, fällt die Todesfallleistung in den Nachlass. Je nach Inhalt der Vereinbarung mit dem Versicherer kann die GKV-Beitragspflicht dann vermieden werden. Allein die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird keinen Ausschlag geben. Alternativ kann die Versicherungsleistung bei älteren Direktversicherungen einer juristischen Person vermacht werden, etwa einer gemeinnützigen Organisation oder einer (ggf. eigenen) Stiftung, selbst wenn diese erst nach dem Todesfall errichtet werden soll. Auch ein Vermächtnis ohne Versorgungscharakter zugunsten natürlicher Personen wäre hier denkbar.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht in Kombination

Vielfach übersehen Arbeitnehmer, sich spätestens ab Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht vom Arbeitgeber in der Direktversicherung einräumen zu lassen. Wird der Arbeitgeber insolvent, muß der Arbeitnehmer auf seine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung dann oft verzichten, und bekommt dafür bis zu weniger als 50% der erwarteten Leistungen durch den Pensionssicherungsverein, wenn der Vertrag - alternativ auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers - beliehen wurde. Denn dann werden die künftigen Überschüsse erst einmal zur Auffüllung der garantierten Leistung verwendet.

Wird jedoch auch für die Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorgesehen, anstatt eines widerruflichen oder etwa gar keines Bezugsrechts, so entfällt die Option, die persönliche Begünstigung durch Widerruf bzw. Nichtannahme zu beseitigen, womit das Vermögen nicht mehr durch Gestaltung in den Nachlaß fallen kann.

Haftung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern

Versicherungsvermittler übernehmen es nicht selten, ihre Kunden zu betreuen und die Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. Trotz gesetzlicher Pflicht seit 22.05.2007 werden bis heute gelegentlich keine Dokumentationen erstellt oder übergeben. Dies führt bis hin zur Beweislastumkehr auf Seiten des Vermittlers.

Bis zu mehr als 5% der Direktversicherten sterben vor Rentenbeginn. Betroffen ist also zumindest eine von 20 vermittelten Direktversicherungen. Bei durchschnittlich jeweils 2.000 EUR Provision (in Summa 40.000 EUR) kommt ein potentieller Haftungsfall zu 18 % GKV-/Pflege-Beitragssatz aus einer Direktversicherung mit beispielsweise 125.000 EUR Ablaufleistung, was einem Haftungs- bzw. Schadenspotential in Höhe von rund 22.500 EUR entspricht.

Massenhafte Kunstfehler bei der Versicherungsvermittlung

Versicherungsvermittler sind zur normalen Rechtsgestaltung im Rahmen der versicherungsrechtlichen Wahlentscheidungen verpflichtet. Dies ist bei der Direktversicherung nicht anders, als wenn der Begünstigte im Todesfall einer normalen Risiko- oder Lebensversicherung besser nicht auch gleich Versicherungsnehmer wird, um Erbschaftssteuer zu sparen.

Ausflaggen zur Vermeidung der GKV-Pflicht?

Für Begünstigte, Versicherungsnehmer bzw. Hinterbliebene kann auch vorübergehendes Auswandern helfen, um dann mangels GKV-Pflicht die Sozialversicherung zu sparen. Mallorca sollte man trotz Preisverfall bei den Immobilien als Wohnort vermeiden, weil dort dann die gesamte Ablaufleistung zu versteuern wäre - auch eine Todesfallleistung. Wer sich für einen Wohnsitz in Kanada entscheidet, hätte die Differenz zum vor der Einwanderung bestehenden Wert der Versicherung in Deutschland zu versteuern. Das Steuerrecht ist selbst in der EU nicht koordiniert - Versicherungsvermittler werden selten mehr als die wesentlichen deutschen Steuerregelungen zur Lebensversicherung kennen und sollten daher in Fällen mit Auslandsbezug sich mit Aussagen zur steuerlichen Behandlung zurückhalten. (OE)

Zur Startseite