Nicht immer liegt Liebhaberei vor

BFH erlaubt befristete Mietverträge

30.10.2008

Steuertipp 2:

Wenn Sie als Immobilienbesitzer Wohnungen verbilligt vermieten (meist bei Angehörigen oder Freunden der Fall), dann achten Sie darauf, dass keiner der obigen drei Anhaltspunkte vorliegt!

Hintergrund zur Gewinnerzielungsabsicht:

Steuerpflichtige dürfen von ihren Einkünften ihre Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Nur was übrig bleibt, ist zu versteuern. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn der Immobilienbesitzer, Kapitalanleger oder Unternehmer auf Dauer beabsichtigt, Gewinne zu erzielen. Fehlt diese Absicht, liegt eine so genannte "Liebhaberei" vor. Als Folge daraus sind die (niedrigen) Einkünfte nicht zu versteuern und die (hohen) Kosten nicht steuerlich absetzbar.

Quelle: www.steuer-schutzbrief.de

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