Bis 31.12. unbedingt ändern: Pensionszusagen mit Abfindungsregelung

13.12.2005
Größte Vorsicht ist geboten für Unternehmen, die per Abfindungsklausel geregelt haben, dass Pensionszusagen an Mitarbeiter in einem Betrag ausgezahlt werden können.

Größte Vorsicht ist geboten für Unternehmen, die per Abfindungsklausel geregelt haben, dass Pensionszusagen an Mitarbeiter in einem Betrag ausgezahlt werden können. Denn ist diese Abfindungsklausel nicht bis spätestens 31. Dezember 2005 den neuen steuerlichen Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst, riskieren Unternehmen, dass die Pensionszusage sofort und in voller Höhe als Unternehmensgewinn besteuert wird.

Selbst bei kleinen Unternehmen kann es so schnell zu Steuernachzahlungen in sechsstelliger Höhe kommen.

Hintergrund dieser Angelegenheit ist ein nach Meinung der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH schwer nachvollziehbares Urteil des Bundesfinanzhofs von 1998 (I R 49/97), das bislang von der Finanzverwaltung eher ignoriert und erst 2005 veröffentlicht worden ist (BStBl. 2005 II S. 261).

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