Bis zum Ende des Rechtsstreits: Gekündigter muss angebotene Arbeit annehmen

24.11.2003
Ein Gekündigter, der vor Gericht seine Weiterbeschäftigung durchgesetzt hat, muss die vom Arbeitgeber angebotene Tätigkeit auch dann annehmen, wenn der Rechtsstreit noch in die nächste Instanz geht. Wie die Deutsche Anwaltsauskunft berichtet, wurde dies jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 5 AZR 500/02). In dem aktuellen Fall ging es um einen Mitarbeiter, der wegen schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten gefeuert wurde. Dagegen hatte der Mann geklagt und in erster und zweiter Instanz gewonnen. Die Gerichte waren der Ansicht, eine Abmahnung hätte als Reaktion ausgereicht. Deshalb wurde der Arbeitgeber auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt. Die ihm daraufhin zugeteilte Tätigkeit lehnte der Kläger jedoch mit der Begründung ab, nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sei er zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet. Da hat er sich offenbar getäuscht: Sein "unterbliebener Verdienst" wird dem Mann nun von seinem Vergütungsanspruch abgezogen, er bekommt also weniger Geld. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger die Annahme der zumutbaren Arbeit "böswillig" unterlassen habe. Die Weiterbeschäftigung habe er schließlich selbst erstritten, die Unzumutbarkeit der angebotenen Arbeit habe er nicht belegen können. (mf)

Ein Gekündigter, der vor Gericht seine Weiterbeschäftigung durchgesetzt hat, muss die vom Arbeitgeber angebotene Tätigkeit auch dann annehmen, wenn der Rechtsstreit noch in die nächste Instanz geht. Wie die Deutsche Anwaltsauskunft berichtet, wurde dies jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 5 AZR 500/02). In dem aktuellen Fall ging es um einen Mitarbeiter, der wegen schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten gefeuert wurde. Dagegen hatte der Mann geklagt und in erster und zweiter Instanz gewonnen. Die Gerichte waren der Ansicht, eine Abmahnung hätte als Reaktion ausgereicht. Deshalb wurde der Arbeitgeber auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt. Die ihm daraufhin zugeteilte Tätigkeit lehnte der Kläger jedoch mit der Begründung ab, nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sei er zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet. Da hat er sich offenbar getäuscht: Sein "unterbliebener Verdienst" wird dem Mann nun von seinem Vergütungsanspruch abgezogen, er bekommt also weniger Geld. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger die Annahme der zumutbaren Arbeit "böswillig" unterlassen habe. Die Weiterbeschäftigung habe er schließlich selbst erstritten, die Unzumutbarkeit der angebotenen Arbeit habe er nicht belegen können. (mf)

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