Finanzamt zieht den Kürzeren

Bürger müssen keinen Zinsschaden hinnehmen

27.12.2010

Sechs Prozent Aussetzungszinsen

Wird während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt (§ 361 AO), so sind bei erfolglosem Rechtsbehelf später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich (§ 237 Abs.1 AO) an den Fiskus zu bezahlen. Ist anderseits eine Aussetzung nicht erfolgt und hat der Steuerpflichtige die streitige Steuerschuld bezahlt, so erhält er im Falle des Erfolgs den Erstattungsbetrag vom Finanzamt mit sechs Prozent verzinst (§ 233a Abs. 1 und 2 AO).

In Niedrigzinsphasen, in denen das Kapitalmarktzinsniveau unterhalb der Höhe der Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen von sechs Prozent liegt, kann es für den Steuerpflichtigen im Einzelfall erheblich günstiger sein, auf eine Aussetzung des Steuerbescheides zu verzichten und den streitigen Steuerbetrag (vorübergehend) am Markt zu refinanzieren. Vor diesem Hintergrund ist die Finanzverwaltung in letzter Zeit dazu übergegangen, in lukrativen Fällen den Steuerpflichtigen gegen ihren Willen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, um damit dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau zu sichern bzw. zu ersparen.

Passau empfiehlt, die Entscheidung und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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