Zulässig oder nicht?

Bumerang Werbung

21.10.2010

Telefonwerbung, Werbung per Telefax und per E-Mail grundsätzlich unzulässig

Grundsätzlich unzulässig ist wiederum die Telefonwerbung. Hier gilt: Nur dann, wenn der angerufene Verbraucher darin eingewilligt hat, zu Werbezwecken angerufen werden zu wollen, darf er ausnahmsweise angerufen werden. Diese Einwilligung muss dabei ausdrücklich erfolgen. Deshalb reicht die bloße Eintragung im Telefonbuch nicht. Auch bloße geschäftliche Beziehungen reichen nicht aus. Ein bloßes Schweigen schon gar nicht, auch nicht das mutmaßliche Interesse am Anruf.

Nicht ausreichend ist ferner, wenn der Angerufene sich erst (nachträglich) in dem Telefonat selbst mit der Werbung einverstanden erklärt. Dies gilt jedenfalls für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern. Gegenüber (potenziellen) Geschäftskunden ist beispielsweise auch ein mutmaßliches Einverständnis unter Umständen ausreichend. Entsprechendes gilt für die unaufgeforderte Werbung per Telefax oder per E-Mail. Auch diese sind, zumindest gegenüber Verbrauchern, grundsätzlich unzulässig. Interessant in diesem Zusammenhang ist noch, dass im Streitfalle der Werbende darlegen und beweisen muss, dass ihm eine Einwilligungserklärung für den Anruf oder die Faxwerbung oder die E-Mail vorgelegen hat. Kann er den Beweis also nicht erbringen, wird ihm die Telefonwerbung, die Faxwerbung oder die E-Mail-Werbung verboten.

Koppelungsangebote

Hier gilt: Verkaufsfördernde Koppelungsangebote einschließlich Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Werden die Verbraucher über das Kopplungsangebot allerdings unzutreffend informiert, weil beispielsweise über den Wert der Zugabe getäuscht wird, kann das Koppelungsangebot unzulässig sein. So etwa, wenn der Werbende die Unentgeltlichkeit der Zugabe besonders herausstreicht, um einen vergleichsweise überhöhten Preis der Hauptleistung zu verschleiern.

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