Wegen offenem WLAN

Café-Besitzer werden abgemahnt

04.04.2012

Aus dem Bundesjustizministerium heißt es hingegen, die Pflicht zu prüfen, was im WLAN passiert, stelle "keine unzumutbare Belastung dar". Die Pflichten für Privatleute oder Gastwirte richteten sich danach, was ihnen im Einzelfall jeweils abverlangt werden könne. Außerdem sei die Haftung der Gastwirte sinnvoll, "denn sie ist für den Anspruchsinhaber in der Praxis häufig die einzige Möglichkeit, sich gegen Rechtsverletzungen zu wehren. Die Täter selbst können oft nicht herangezogen werden".

Tatsächlich ist es nicht nur für die Einkläger von Urheberrechten, sondern sogar für Polizei und Staatsanwaltschaften oft nicht möglich, an den eigentlichen Verursacher von Straftaten zu kommen. In Cafés und Restaurants gibt es die WLAN-Zugangsdaten manchmal per Handy, mal per E-Mail-Adresse oder auch auf dem Kassenbon oder mündlich vom Kellner - ohne dass man persönliche Daten angeben muss. Anwälte wie Kornmeier & Partner raten den WLAN-Betreibern, nur eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte anzubieten.

Der mit dem Internetrecht vertraute Jurist Jens Ferner findet, dass dies unpraktikabel ist und deswegen die Gesetze der Realität angepasst werden müssen. "Momentan vertrauen die Gastwirte wildfremden Menschen, dass sie nichts Verbotenes machen." Doch für die unbeschränkte Kommunikation müsse die Gesellschaft auch einen Preis zahlen: "Dann werden Rechtsbrüche begangenen, ohne dass der Verursacher dazu in Haftung genommen werden kann." (dpa/rw)

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