ChannelPartner-Vertragstipp der Woche: Das Vertragsrecht

13.10.2004
Der Begriff "Vertragsrecht" umfasst alle rechtlichen Regeln umfasst, die für die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages von Bedeutung sind. Zum Vertragsrecht gehören auch die Vorschriften, die beim Scheitern eines Vertrages anzuwenden sind.

Der Begriff "Vertragsrecht" umfasst alle rechtlichen Regeln umfasst, die für die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages von Bedeutung sind. Zum Vertragsrecht gehören auch die Vorschriften, die beim Scheitern eines Vertrages anzuwenden sind.

Die meisten Regelungen zum Vertragsrecht sind sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurden die Regelungen des AGB-Gesetzes mit in das BGB übernommen. Damit enthält das BGB auch die Vorschriften für Formularverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Einige Bereiche des Vertragsrechtes sind spezialgesetzlich geregelt. Dies betrifft beispielsweise das Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Handelsgesellschaften mit Regelungen zum Handelskauf im Handelsgesetzbuch (HGB). Daneben können gesellschaftsrechtliche Fragen oder Fragen zum Schutz von Marken in Verträgen eine Rolle spielen.

Auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen üben Einfluss auf die Vertragsgestaltung aus, beispielsweise bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge. Das Grundgesetz geht in Artikel 2 Abs. 1 GG von einer allgemeinen Handlungsfreiheit aus. In der Bundesrepublik werden daraus eine Privatautonomie und eine Vertragsfreiheit abgeleitet. Der Einzelne soll vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, geschützt werden. Darüber hinaus soll die Verfassungsnorm die Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich gewährleisten.

Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt allerdings Schranken, die in Artikel 2 Abs. 2 GG genannt sind. Die allgemeine Handlungsfreiheit darf Rechte anderer nicht verletzen und zu keinem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz führen.

Auch andere Verfassungsbestimmungen beschränken die Vertragsfreiheit. Die oben genannten Vorschriften verletzen also nicht den im Grundgesetz verankerten Gedanken der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern bilden den Rahmen, indem die Vertragsfreiheit ausgeübt werden kann. RA Thomas Feil

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