ChannelPartner-Vertragstipp der Woche: Der Vertragsinhalt

03.11.2004
Trotz der Vielzahl der Vertragstypen und der zu regelnden Sachverhalte ergibt sich für Verträge eine gew Grundstruktur. Der Umfang eines Vertrages hängt u.a. von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Wenn diese sehr detailliert sind und den rechtlichen Interessen der Vertragsparteien entsprechen, ist im Vertrag nur noch das zu regeln, was im Gesetz nicht geregelt wird.

Trotz der Vielzahl der Vertragstypen und der zu regelnden Sachverhalte ergibt sich für Verträge eine gew Grundstruktur. Der Umfang eines Vertrages hängt u.a. von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Wenn diese sehr detailliert sind und den rechtlichen Interessen der Vertragsparteien entsprechen, ist im Vertrag nur noch das zu regeln, was im Gesetz nicht geregelt wird.

Dies ist bei der Gestaltung von IT-Verträgen eher nicht der Fall, da insbesondere technische Details und auch grundlegende Absicherungsbedürfn der Vertragsparteien, beispielsweise die Hinterlegung eines Quellcodes, sich im Gesetz nicht wieder finden. Soweit von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll, ist dies ebenfalls im Vertrag aufzunehmen. Daneben bestimmt sich der Umfang des Vertrages auch durch die jeweilige Rechtsprechung.

Gerade im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Rechtsprechung ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen umfangreiche Leitlinien ausgegeben. Diese sind bei der Gestaltung des Vertrages zu beachten. Ein weiterer wichtiger Faktor, der den Umfang eines Vertrages bestimmt, ist die Komplexität und der Risiken der zu regelnden Themen. Zunächst sollte ein Vertrag festlegen, was Vertragsgegenstand ist. Zum Teil wird in einer so genannten Präambel der wirtschaftliche Hintergrund des jeweiligen Vertrages beschrieben. Dies hat den Hintergrund, dass bei Auslegungsstreitigkeiten die Juristen fragen, welche Ziele mit dem Vertrag angestrebt wurden. Dann sind die Haupt- und Nebenleistungen der Vertragspartner im Einzelnen zu beschreiben. Zwar spielt die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung nach der Schuldrechtsreform in den Regelungen des BGB keine entscheidende Rolle mehr, für die Vertragsparteien gibt es aber Vertragsleistungen, die eine größere Bedeutung haben als andere. Der Auftraggeber möchte im Vertrag einen Erfüllungsanspruch festlegen.

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