Staat gibt Entscheidungshilfe

Cloud Computing datenschutzkonform gestalten

07.11.2011

Mit der IT wird nicht die Verantwortung ausgelagert

Die Orientierungshilfe legt besonderen Schwerpunkt auf die Gefahr der verantwortlichen Stelle, ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung durch die Auslagerung der IT nicht mehr gerecht werden zu können. Die Stichworte lauten hier: Transparenz, Beeinflussung und Kontrolle der Datenverarbeitung.

Die Dokumentation und Protokollierung der Datenverarbeitungsprozesse erfolgt beim Cloud-Anbieter und ist daher für den Anwender meist intransparent, so dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten schwierig ist: Könnten Daten, die am Standort X auf Wunsch des Anwenders durch den Anbieter berichtigt, gelöscht oder gesperrt wurden sind (§ 35 Abs. 1-3 BDSG) unverändert am Standort Y noch weiter existieren? Auch können vermeintlich als anonymisiert angesehene Daten (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG) wieder re-identifizierbar werden, wenn bei der Verarbeitung in der Cloud weitere Beteiligte hinzu treten, die über Zusatzwissen verfügen und eine Re-Identifizierung möglich machen.

Die verantwortliche Stelle läuft Gefahr, die Rechtmäßigkeit der gesamten Datenverarbeitung nicht mehr gewährleisten zu können, wozu sie aber gesetzlich verpflichtet ist. Die Orientierungshilfe erinnert dabei an eventuelle haftungsrechtliche Konsequenzen durch Schadensersatzforderungen der Betroffenen und mögliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie Bußgelder und Anordnungen (§ 38 Abs. 5 BDSG), sollten Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten werden.

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