Zwangsvollstreckung droht

Darlehen von der Bank

16.05.2011

Einziehung der Geschäftsanteile

In dem Parallelverfahren (II ZR 263/08) geht es um die Ausschließung der Kläger aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Nach der Satzung der GmbH scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm - wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. Die Kläger haben ihre - gestützt auf diese Satzungsbestimmung - beschlossene Ausschließung und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile angefochten.

Im Verfahren II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei. Im Verfahren II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erklärt, die Ausschließung aber bestätigt.

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser Befreiungsanspruch auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm in dem Ausschließungsprozess einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf in dem Prozess über die Vollstreckungsabwehrklage dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, betont Dr. Gieseler.

Er hat einen Befreiungsanspruch der in Anspruch genommenen Gesellschafter gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter abgelehnt. Der Mitgesellschafter tritt den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen. Deshalb hat er dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergibt sich hier nichts anderes.

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