Was Arbeitnehmer wissen müssen

Das Wichtigste zum Weihnachtsgeld



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Doch manchmal ist die Freude getrübt. Die Arag-Experten nennen Beispiele.

Die Freude über das Weihnachtsgeld kann sich in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird.

Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen die Arag-Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Wer zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro erhält und über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, dem stehen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von ca. 1.635 Euro zu.

Nicht jedes Unternehmen zahlt seinen Arbeitnehmer eine Weihnachtszuwendung.
Nicht jedes Unternehmen zahlt seinen Arbeitnehmer eine Weihnachtszuwendung.
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Rückzahlungen sind die Ausnahme

Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt. Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten.

Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung bis zur Höhe eines Monatsgehalts Arbeitgeber von Ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 356/03). Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut den Arag-Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Kein Weihnachtsgeld bei Kündigung

Wer vor dem Jahresende aus dem Betrieb ausscheidet, geht laut den Arag-Experten beim Weihnachtsgeld unter Umständen leer aus. Das wollte ein Angestellter in einem kürzlich nicht hinnehmen und klagte einen anteiligen Anspruch aufs Weihnachtsgeld ein. Ende Juni 2010 verließ er die Firma und hatte zuvor jedes Jahr Weihnachtsgeld in Höhe eines Brutto Gehaltes erhalten, jeweils im November. Für 2010 wollte er nun die Hälfte bekommen, weil er ja ein halbes Jahr für das Unternehmen gearbeitet habe. Das lehnte der Arbeitgeber ab: Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld gebe es nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab: Der Weihnachtsgeld-Anspruch entstehe in dem Unternehmen erst im November des jeweiligen Jahres. Über den Vergütungscharakter hinaus gehe es dem Arbeitgeber auch darum, die Arbeitnehmer "zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten". Anteiliges Weihnachtsgeld steht dem ausgeschiedenen Mitarbeiter somit nicht zu (LAG Hessen, Az.: 6 Sa 115/11).

Quelle: www.arag.de

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